Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Durch die Beschäftigung eines Konzipienten in einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Rechtsanwaltskanzlei wird ein äußerer Tatbestand geschaffen, der die Zurechnung eines schädigenden Aktes durch den Konzipienten an sämtliche Mitglieder der Anwaltssozietät auch dann rechtfertigt, wenn der Rechtsanwaltsanwärter nur Konzipient eines der in der Gesellschaft vereinigten Rechtsanwälte ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019503Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_0010OB00674_9000000_001