Norm
StGB §146 A6Rechtssatz
Das Vortäuschen, eine Lebensgemeinschaft eingehen zu wollen, stellt - ebenso wie die Täuschung über die Ernsthaftigkeit eines Heiratswillens -, eine Täuschung über Tatsachen dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094392Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_0110OS00106_9000000_001