RS OGH 1990/10/24 9ObA200/90, 2Ob65/08k, 6Ob97/12a

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Norm

GmbHG §2

Rechtssatz

Im Stadium zwischen der Errichtung und dem sogenannten Entstehen der Gesellschaft (Vorgesellschaft) sind die Geschäftsführer zu bestellen, soweit sie nicht schon im Gesellschaftsvertrag bestellt wurden, sind die Bareinlagen und Sacheinlagen zu leisten, die Gesellschaftssteuer zu zahlen und die errichtete Gesellschaft im Handelsregister anzumelden. Die werdende GmbH wird von den Geschäftsführern vertreten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 200/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 9 ObA 200/90
  • 2 Ob 65/08k
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 65/08k
    Auch; nur: Die werdende GmbH wird von den Geschäftsführern vertreten. (T1); Veröff: SZ 2008/47
  • 6 Ob 97/12a
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 97/12a
    Vgl; Beisatz: Die Eintragung des Beginns der Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern der Vorgesellschaft für einen vor der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch liegenden Zeitraum ist nicht zulässig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059428

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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