Norm
GmbHG §2Rechtssatz
Im Stadium zwischen der Errichtung und dem sogenannten Entstehen der Gesellschaft (Vorgesellschaft) sind die Geschäftsführer zu bestellen, soweit sie nicht schon im Gesellschaftsvertrag bestellt wurden, sind die Bareinlagen und Sacheinlagen zu leisten, die Gesellschaftssteuer zu zahlen und die errichtete Gesellschaft im Handelsregister anzumelden. Die werdende GmbH wird von den Geschäftsführern vertreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059428Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012