Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Bei der Beurteilung der objektiven Eignung einer drohenden Äußerung, einem Beamten (§ 269 Abs 1 StGB) begründete Besorgnis einzuflößen, ist nicht von den für einen Durchschnittsmenschen, sondern von den für ein durchschnittliches Exekutivorgan geltenden Kriterien auszugehen, indes (auch diesfalls) unter Mitberücksichtigung persönlicher Aspekte des Bedrohten an Hand eines somit gemischtindividuellen Maßstabes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092334Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_0110OS00081_9000000_001