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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, in der Beschwerdesache der Eleonora Unger in Güssing, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/1, gegen die Burgenländische Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin legt dar, dass sie gegen den Bescheid des Bürgermeisters der (damaligen) Gemeinde Strem vom 24. November 1986, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für Bauführungen auf der an ihre Liegenschaft angrenzenden Liegenschaft GstNr. 69, welches G und M L gehört, Berufung eingebracht habe. In dieser habe sie ausgeführt, dass im Nordbereich des Nachbargebäudes Fensteröffnungen geplant und ausgeführt würden, was jedoch unzulässig gewesen sei. Mit Bescheid des Gemeinderates der (nunmehrigen) Gemeinde Moschendorf vom 3. November 2001, Zl. 27a/2001, sei die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin Vorstellung erhoben. Nachdem die Vorstellungsbehörde keine Entscheidung getroffen habe, habe die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2002 einen Devolutionsantrag eingebracht. Eine Entscheidung darüber sei der Beschwerdeführerin bisher nicht zugestellt worden.
Zur hg. Zl. 2003/05/0075 hat die Beschwerdeführerin den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 21. März 2003, Zl. 5-G-B236/4-2002, betreffend ebenfalls eine Bauführung auf ihrer Nachbarliegenschaft, angefochten. In den zu diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich auch der Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 21. März 2003, Zl. 5-G-B236/3- 2002, mit dem gemäß § 73 Abs. 2 AVG iVm § 87 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Moschendorf vom 3. November 2001, Zl. 27a/2001, als unbegründet abgewiesen wurde. Nach den im Akt befindlichen Rückscheinen wurde dieser Bescheid dem Anrainer Franz Stangl sowie den Bauwerbern Gerhard und Maria Laki zugestellt. Zugestellt wurde der Bescheid auch der Beschwerdeführerin, allerdings persönlich und nicht zu Handen ihres Rechtsvertreters.
Gemäß § 27 VwGG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und, sofern nicht die Verwaltungsvorschriften eine andere Frist vorsehen, nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Die Säumnisbeschwerde schützt den Einzelnen nur vor behördlicher Untätigkeit im Bereich der hoheitlichen Verwaltung. Ist in einem Mehrparteienverfahren bereits an eine Partei des Verwaltungsverfahrens ein Bescheid ergangen, so kann die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof in derselben Angelegenheit nicht durch eine Säumnisbeschwerde jener Partei übergehen, an welche die Zustellung des Bescheides nicht erfolgt ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 196, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Da auf Grund der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten feststeht, dass über die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Moschendorf vom 3. November 2001, Zl. 27a/2001, bereits mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 21. März 2003, Zl. 5-G-B236/3-2002, entschieden wurde und diese Entscheidung auch den Nachbarn der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, war die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass der Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 21. März 2003, Zl. 5-G-B236/3- 2002, nicht auch der Beschwerdeführerin zu Handen ihres im Verwaltungsverfahren eingeschrittenen Rechtsvertreters zugestellt worden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0157).
Wien, am 24. Februar 2004
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050184.X00Im RIS seit
28.04.2004