Norm
DSt 1872 §2Rechtssatz
Die Unterlassung der Information des Substituten über eine Fragenliste, die der Klient zur Verwendung bei Befragung von Zeugen in der Gerichtsverhandlung übergeben hat, und die Unterlassung der Anweisung des Substituten, derartige Fragen und Anträge zu stellen, ist nicht disziplinär. Die Unterlassung eines (unbefristeten) Subsdiarantrages ist - jedenfalls innerhalb von etwa vier Wochen - nicht disziplinär.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054912Dokumentnummer
JJR_19901029_OGH0002_000BKD00038_9000000_001