RS OGH 1990/10/29 Bkd99/89

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Veröffentlicht am 29.10.1990
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Norm

DSt 1872 §29 Abs6

Rechtssatz

Ein strafgerichtlicher Freispruch oder der Umstand, daß der öffentliche Ankläger keinen Grund zur strafgerichtlichen Verfolgung des Disziplinarbeschuldigten gefunden hat, entbindet den Disziplinarrat nicht seiner Verpflichtungen, den angezeigten Sachverhalt eigenständig dahin zu prüfen, ob sich daraus der Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens des betreffenden Rechtsanwaltes ergibt. Dieser Prüfung darf aber der Disziplinarrat sehr wohl die Ergebnisse der gegen den Disziplinarbeschuldigten geführten gerichtlichen Vorerhebungen zugrundelegen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 99/89
    Entscheidungstext OGH 29.10.1990 Bkd 99/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055974

Dokumentnummer

JJR_19901029_OGH0002_000BKD00099_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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