TE Vfgh Beschluss 2000/9/26 B39/00

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2000
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe mangels Legitimation; keine Genehmigung der Beschwerdeführung durch den für die Einschreiterin bestellten Sachwalter

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In einem nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Schriftsatz erklärte die Einschreiterin, Beschwerde in einer "Kammerrechtssache nach dem Ärztekammergesetz" zu erheben.

In der Folge gab der für die Einschreiterin bestellte Sachwalter bekannt, daß er die Beschwerdeführung nicht genehmige.

Die Eingabe war daher mangels Legitimation zur Beschwerdeführung zurückzuweisen (s. zB. VfGH 9.6.1998, B2538/97;

6.3. 1995, B2863/94).

Dies konnte gem. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B39.2000

Dokumentnummer

JFT_09999074_00B00039_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten