Norm
StGB §133 FRechtssatz
Vinkulierte Sparbücher - genauer: die zugehörige Spareinlage (als "Giralgeld") - können unter der Voraussetzung, dass sie dem Täter vom Berechtigten in den Alleingewahrsam übertragen (und damit "anvertraut") wurden, Objekte einer Veruntreuung sein; ihre Zueignung wird erst durch eine entsprechende Verfügung über die Einlage bewirkt. Wird allerdings ein Sparbuch nicht ausschließlich zur Verwahrung oder zu einer bestimmten Verwendung übergeben, sondern vielmehr dem Übernehmer darüber hinausgehend eine Dispositionsbefugnis über die Einlage eingeräumt, dann kommt - neben dem Tatbestand nach § 229 StGB - nicht Veruntreuung, sondern Untreue (§ 153 StGB) in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094579Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018