Norm
GmbHG §76Rechtssatz
Bei Geschäftsanteilsübertragungen wird nach der Lehre grundsätzlich auf die Fälligkeit des Gewinnnauszahlungsanspruches abgestellt, also noch nicht konkretisierte Gewinnauszahlungsansprüche dem Erwerber zugestanden; die allfällige Teilung dieser mit dem Geschäftsanteil verbundenen, nach der Anteilsübertragung entstandenen konkreten Gewinnauszahlungsansprüche mit dem Veräußerer ist zur Folge der positiven Gesetzesanordnung des § 101 Nr 2 BGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060159Dokumentnummer
JJR_19901030_OGH0002_0080OB00643_9000000_002