RS OGH 1990/10/30 15Os108/90

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Norm

StGB §127 E
StGB §135

Rechtssatz

Bei der Wegnahme von Sachen aus einer Wohnung, deren Inhaber einem Nachbarn einen Schlüssel dazu beläßt oder übergibt, durch den Nachbarn kommt in aller Regel nicht Veruntreuung, sondern vor allem Diebstahl (§ 127 StGB) in Betracht; handelt der Täter jedoch nicht mit Bereicherungsvorsatz ("Entrümpelung"), dann sind die Voraussetzungen dauernder Sachentziehung (§ 135 StGB) zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093621

Dokumentnummer

JJR_19901030_OGH0002_0150OS00108_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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