Norm
StGB §130Rechtssatz
Zum wesentlichen Begriffsinhalt des Bandendiebstahls gehört jedenfalls der Zusammenschluß von mindestens drei Personen mit dem Vorsatz der wiederholten Begehung selbständiger, im voraus nicht näher oder nur der Art nach bestimmter und nicht bloß geringfügiger Diebstähle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094285Dokumentnummer
JJR_19901030_OGH0002_0150OS00079_9000000_002