RS OGH 1990/10/30 8Ob643/90

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Norm

GmbHG §76

Rechtssatz

Werden Gesellschaftsanteile als Legat vermacht und diese dann vom Erben übertragen, gehen mit dem vereinbarten Stichtag sowohl das allgemeine Gewinnbezugsrecht des Erblassers als auch die seit seinem Tode aus dem allgemeinen Gewinnbezugsrecht erfließenden - von diesem streng zu trennenden - konkreten, nach der Beschlußfassung der Gesellschafter über die Gewinnausschüttung sofort fälligen und klagbaren Gewinnauszahlungsansprüche als jeweils mit dem Geschäftsanteil verbundene Rechte über.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 643/90
    Entscheidungstext OGH 30.10.1990 8 Ob 643/90
    Veröff: EvBl 1991/53 S 247 = ecolex 1991,95 = WBl 1991,108 = RdW 1991,110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060093

Dokumentnummer

JJR_19901030_OGH0002_0080OB00643_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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