Norm
GmbHG §76Rechtssatz
Werden Gesellschaftsanteile als Legat vermacht und diese dann vom Erben übertragen, gehen mit dem vereinbarten Stichtag sowohl das allgemeine Gewinnbezugsrecht des Erblassers als auch die seit seinem Tode aus dem allgemeinen Gewinnbezugsrecht erfließenden - von diesem streng zu trennenden - konkreten, nach der Beschlußfassung der Gesellschafter über die Gewinnausschüttung sofort fälligen und klagbaren Gewinnauszahlungsansprüche als jeweils mit dem Geschäftsanteil verbundene Rechte über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060093Dokumentnummer
JJR_19901030_OGH0002_0080OB00643_9000000_001