Norm
ABGB §864aRechtssatz
Ohne ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweis auf Änderungen in neuen AGB, die eine ungewöhnliche und nicht vorhersehbare Pflichtenerweiterung des Vertragspartners des Verwenders von AGB gegenüber seinen vorher verwendeten alten AGB einführen, braucht der Vertragspartner (dessen Rechtsverhältnis bisher durch die alten AGB des Verwenders geregelt wurde) regelmäßig nicht mit wesentlichen Änderungen in den neuen AGB zu rechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014601Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009