RS OGH 1990/10/30 15Os79/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1990
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Norm

StGB §12 Bc
StGB §127 G
StGB §130

Rechtssatz

Das bloße Wissen, sei es auch eines Bandenmitglieds, über die konkrete Verübung von Diebstählen durch andere, jedoch ohne jede eigene Beteiligung daran (§ 12 StGB), reicht (nicht nur für eine Zurechnung der Qualifikation nach § 130 zweiter Fall StGB, sondern überhaupt schon) zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 127 StGB nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090102

Dokumentnummer

JJR_19901030_OGH0002_0150OS00079_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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