Norm
StGB §125Rechtssatz
Bei dem in § 129 Z 2 StGB umschriebenen Aufbrechen eines Behältnisses kann eine der typischen Tathandlungen auch im Einschlagen oder Zerschlagen der betreffenden Umschließung bestehen, ohne den Charakter eines die diebische Sachwegnahme bezweckenden gewaltsamen Vorgehens gegen das Zugriffshindernis zu verlieren. Eine dabei verwirklichte Zerstörung des Behältnisses stellt eine konsumierte Begleittat des Einbruchsdiebstahls dar, solange der Beschädigungsvorsatz des Täters mit dem Diebstahlsvorsatz einhergeht und auf Ermöglichung oder Erleichterung der Sachwegnahme abzielt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093144Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2017