- Bkd 127/89
Entscheidungstext OGH 05.11.1990 Bkd 127/89
- 10 Bkd 4/94
Entscheidungstext OGH 26.09.1994 10 Bkd 4/94
Vgl auch
- 16 Bkd 5/98
Entscheidungstext OGH 22.06.1998 16 Bkd 5/98
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorwurf der mangelnden Eignung für den Richterberuf. (T1)
- 11 Bkd 9/00
Entscheidungstext OGH 26.02.2001 11 Bkd 9/00
Vgl auch; Beisatz: Selbst allenfalls überzogene Unmutsäußerungen, die nicht in Rechte Dritter eingreifen, vermögen keine disziplinäre Verantwortlichkeit zu begründen (so schon 10 Bkd 4/96). (T2)
- 9 Bkd 3/02
Entscheidungstext OGH 09.12.2002 9 Bkd 3/02
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorwurf, die Behauptungen der Gegenseite näherten sich dem Prozessbetrug. (T3)
- 6 Bkd 1/04
Entscheidungstext OGH 18.10.2004 6 Bkd 1/04
nur: Darüber hinausgehende, der Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende oder unsachliche Äußerungen und Ausfälle widerstreiten den Gesetzen. (T4)
- 14 Bkd 4/05
Entscheidungstext OGH 08.05.2006 14 Bkd 4/05
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
- 10 Bkd 8/05
Entscheidungstext OGH 22.05.2006 10 Bkd 8/05
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorwurf gegenüber der Staatsanwaltschaft, sie würde in unsachlicher Art und Weise ausländische Straftäter bevorzugen. (T5)
- 16 Bkd 4/06
Entscheidungstext OGH 16.10.2006 16 Bkd 4/06
Auch; nur: Darüber hinausgehende, der Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende, polemische oder sonst unsachliche Äußerungen und Ausfälle widerstreiten jedoch den Gesetzen. (T6)
- 16 Bkd 5/06
Entscheidungstext OGH 16.10.2006 16 Bkd 5/06
Vgl auch; Beisatz: Hier: Äußerung gegenüber der Richterin „wenn sie überhaupt in der Lage sind, bis drei zu zählen" während der Streitverhandlung. (T7)
- 1 Bkd 7/08
Entscheidungstext OGH 15.06.2009 1 Bkd 7/08
Vgl; Beisatz: Zwar trifft es zu, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass eine ihm vom Mandanten erteilte Information in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Bei einer so schwerwiegenden Behauptung wie dem Vorwurf fortgesetzten korrupten Verhaltens von Polizeibeamten darf er sich damit aber nicht begnügen. Vielmehr hat er die Vorwürfe so weit als möglich, so etwa durch geeignete Fragestellung nach den konkreten Tatumständen, abzuklären, um so zumindest näherungsweise den Wahrheitsgehalt bestimmen zu können. Auch dann hätte er lediglich auf eine nach den Informationen des Mandanten bestehende Verdachtslage zu verweisen gehabt, nicht jedoch apodiktische Behauptungen aufstellen dürfen. Die gewissenhafte Informationsaufnahme, wohl auch unter gleichzeitiger Belehrung des Mandanten über allfällige strafrechtliche Folgen, ist eine selbstverständliche Verpflichtung des Rechtsanwaltes und erfließt direkt aus
§ 9 RAO, der den Rechtsanwalt ausdrücklich verpflichtet, die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen. Selbst wenn man unterstellt, dass der Disziplinarbeschuldigte sein Vorbringen im Schriftsatz auf Informationen seines Mandanten gründete, ist ihm daher der Vorwurf der leichtfertigen Beschuldigung mit gravierenden strafrechtlich relevanten Vorwürfen zu machen. Dies um so mehr, als die erhobenen Anschuldigungen gegen den Polizisten mit dem Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, dem Vorwurf der unzulässigen Beschäftigung von Ausländern, in keinem erkennbaren Zusammenhang standen und somit für einen Erfolg im Rechtsmittelverfahren irrelevant waren. (T8)
- 6 Bkd 5/09
Entscheidungstext OGH 15.02.2010 6 Bkd 5/09
nur:
§ 9 Abs 1 RAO rechtfertigt grundsätzlich alle sachlichen, durch eine entsprechende Information des Mandanten gedeckten Äußerungen des Rechtsanwaltes, die er für die Durchsetzung der Ansprüche seiner Partei für dienlich erachtet, mögen damit auch schwere Vorwürfe gegen den Gegner oder Dritte verbunden sein. Darüber hinausgehende, der Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende, polemische oder sonst unsachliche Äußerungen und Ausfälle widerstreiten jedoch den Gesetzen. (T9)
- 12 Bkd 2/10
Entscheidungstext OGH 29.11.2010 12 Bkd 2/10
Auch; nur T9
- 23 Os 1/14s
Entscheidungstext OGH 11.11.2014 23 Os 1/14s
Auch
- 20 Ds 5/18t
Auch
- 23 Ds 2/18y
Auch
- 20 Ds 4/20y
Vgl
- 20 Ds 11/20b
Entscheidungstext OGH 09.03.2021 20 Ds 11/20b
Vgl
- 28 Ds 1/20s
Vgl; Beisatz: Hier: Vorwurf der Falschaussage gegenüber dem gegnerischen Rechtsanwalt im Hinblick auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Zivilverfahren. (T10)
- 29 Ds 1/21z
Vgl