Norm
FinStrG §2 Abs2Rechtssatz
§ 11 GeflügelwirtschaftsG 1969 war (bis zum Inkrafttreten des GeflügelwirtschaftsG 1988 BGBl 1987/579) als abschließende Strafbarkeitsregelung bei Verkürzung eines in diesem Gesetz vorgesehenen Importausgleichs gedacht, derzufolge sämtliche abgabenrechtliche Verstöße beim Import von Erzeugnissen aus der gerichtlichen Strafkompetenz verwiesen werden sollten. Diese Verwaltungsübertretung stellte - bei vorsätzlicher Begehung - (auch) gegenüber dem Betrugstatbestand die speziellere Norm dar, weshalb - anders als bei einem subsidiären Tatbestand - die Ahndung von Gesetzesverstößen allein der zuständigen Verwaltungsbehörde vorbehalten blieb.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059555Dokumentnummer
JJR_19901106_OGH0002_0140OS00093_9000000_001