RS OGH 1990/11/6 14Os103/90, 15Os65/91, 12Os163/91, 12Os9/95, 15Os59/96 (15Os60/96, 15Os81/96), 12Os

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Norm

StPO §285a Z1

Rechtssatz

Ein nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß §§ 3, 268 StPO und im Beisein seines Verteidigers abgegebener Rechtsmittelverzicht ist als prozessuale Erklärung wirksam (§ 285a Z 1 dritter Fall StPO) und dementsprechend unwiderruflich.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 103/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 14 Os 103/90
  • 15 Os 65/91
    Entscheidungstext OGH 27.06.1991 15 Os 65/91
    Beisatz: Unabdingbare Voraussetzung ist die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung (§ 268 Abs 1 letzter Satz StPO). (T1)
  • 12 Os 163/91
    Entscheidungstext OGH 23.01.1992 12 Os 163/91
    Vgl auch
  • 12 Os 9/95
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 12 Os 9/95
  • 15 Os 59/96
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 15 Os 59/96
  • 12 Os 51/02
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 12 Os 51/02
    Beisatz: Soferne nicht konkrete Anhaltspunkte für eine vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Handlungsunfähigkeit des Angeklagten vorliegen. (T2)
  • 14 Os 17/03
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 14 Os 17/03
    Vgl; Beisatz: Er setzt jedoch die Prozessfähigkeit des Verzichtenden voraus. (T3)
  • 15 Os 3/04
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 15 Os 3/04
    Auch
  • 14 Os 142/07z
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 14 Os 142/07z
    Vgl auch; Beisatz: Steht der Rechtsmittelverzicht im Gegensatz zu der im unmittelbaren Anschluss daran vom Angeklagten oder - mit seiner Zustimmung - durch den Verteidiger abgegebenen Erklärung oder der Anmeldung eines Rechtsmittels, ist er nur dann unbeachtlich, wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgefordert wurde, bevor er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte oder der Verzicht infolge verfehlter Rechtsmittelbelehrung oder vor dieser spontan erfolgte. Ansonsten aber kann trotz notwendiger Verteidigung eine gegenteilige Mitteilung des Angeklagten oder des Verteidigers an der Wirksamkeit der vom Angeklagten abgegebenen Erklärung über Verzicht oder Zurückziehung eines angemeldeten Rechtsmittels nichts ändern. (T4)
  • 14 Os 187/08v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2009 14 Os 187/08v
    Vgl; Beisatz: Hier: Der nach Urteilsverkündung, Rücksprache mit dem Verteidiger und ohne Anhaltspunkte für eine vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit in Anwesenheit des Verteidigers explizit erklärte Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich. (T5)
  • 14 Os 28/09p
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 14 Os 28/09p
    Vgl; Beisatz: Ein nach Urteilsverkündung sowie richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung im Beisein des Verteidigers und nach Beratung mit diesem von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung. (T6); Beisatz: Beisatz: Eine gegenteilige Mitteilung des Verteidigers oder Angeklagten kann dann trotz notwendiger Verteidigung an der Wirksamkeit vom Angeklagten abgegebener Erklärungen über Verzicht oder Zurückziehung eines angemeldeten Rechtsmittels gegen ein Urteil nichts ändern. (T7); Beisatz: Gegen einen Beschluss kann auch der vertretene Beschuldigte ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde verzichten, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 57 Abs 2 StPO ergibt, und demgemäß auch eine bereits erhobene Beschwerde zurückziehen. Zurückziehung einer Beschwerde wirkt als Rechtsmittelverzicht. (T8); Beisatz: Es verletzt der Vorgang, dem Beschuldigten nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft eine Erklärung über deren Aufrechterhaltung abzuverlangen und ihn durch inhaltlich unrichtige Darstellung damit verknüpfter Folgen für die Haftfrist zu deren Rückziehung zu bewegen, das Gesetz in der Bestimmung des § 7 Abs 2 StPO. (T9)
  • 11 Os 161/19i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 11 Os 161/19i
  • 11 Os 47/20a
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 11 Os 47/20a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100062

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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