Norm
ABGB §521 CRechtssatz
Eine Vereinbarung, daß der Nutzungsberechtigte die Liegenschaft zur Erzielung eines Ertrages nutzen darf, hiebei aber so vorzugehen hat, daß keine über seinen Tod hinausgehenden Rechte entstehen dürfen, ist zwar denkbar, aber atypisch und ließe dann nur Verträge zu, deren Ende nicht kalendermäßig, sondern durch den Tod des Vermieters bestimmt ist; eine solche Vereinbarung ist nach dem ABGB zulässig, für den Bereich des MRG aber unzulässig. Eine derartige Abrede würde daher die Verwertungsmöglichkeiten durch den "Nutzungsberechtigten" so stark einengen, daß sein Recht nicht mehr als Fruchtgenuß iS der §§ 509, 521 ABGB angesehen werden könnte ( vgl die Worte in §§ 509, 521: "ohne alle Einschränkungen" ). Es läge dann nur ein Gebrauchsrecht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011853Dokumentnummer
JJR_19901106_OGH0002_0040OB00556_9000000_001