Norm
GSVG §149 Abs4Rechtssatz
Die bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten außer Betracht zu lassenden Einkünfte sind - soweit nicht anderswo diesbezüglich ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, wie das zB im § 5 Abs 2 Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 BGBl 1962/146 der Fall ist - abschließend aufgezählt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086707Im RIS seit
19.12.2016Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018