Norm
ASVG §292 Abs4 litdRechtssatz
Wird eine Versehrtenrente wegen einer das rentenbegründende Ausmaß von zwanzig von Hundert nur wenig übersteigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt, dann kann keine Rede davon sein, daß eine solche Rente zur Abgeltung der wegen des besonderen körperlichen Zustandes vermehrten Bedürfnisse gewährt werde und daher den in der Klammer der genannten Ausnahmebestimmung beispielsweise angeführten Einkünften gleichzustellen wäre. (Hier: Bei der dem Kläger gewährten Verletztenrente wegen einer MdE durch die Folgen seines Arbeitsunfalles von fünfundzwanzig von Hundert handelt es sich um eine kleine Dauerrente in Art einer abstrakten Rente, die dann, wenn sie nicht abgefunden worden wäre, jedenfalls bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zu berücksichtigten gewesen wäre).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085377Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009