RS OGH 1990/11/6 10ObS68/90, 10ObS98/91, 10ObS8/09p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1990
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Norm

ASVG §292 Abs4 litd
BSVG §140 Abs4 litd

Rechtssatz

Wird eine Versehrtenrente wegen einer das rentenbegründende Ausmaß von zwanzig von Hundert nur wenig übersteigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt, dann kann keine Rede davon sein, daß eine solche Rente zur Abgeltung der wegen des besonderen körperlichen Zustandes vermehrten Bedürfnisse gewährt werde und daher den in der Klammer der genannten Ausnahmebestimmung beispielsweise angeführten Einkünften gleichzustellen wäre. (Hier: Bei der dem Kläger gewährten Verletztenrente wegen einer MdE durch die Folgen seines Arbeitsunfalles von fünfundzwanzig von Hundert handelt es sich um eine kleine Dauerrente in Art einer abstrakten Rente, die dann, wenn sie nicht abgefunden worden wäre, jedenfalls bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zu berücksichtigten gewesen wäre).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 68/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 10 ObS 68/90
    Veröff: SSV-NF 4/138
  • 10 ObS 98/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1991 10 ObS 98/91
    Auch; Beisatz: Die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung (hier zwanzig von Hundert der Vollrente) fällt nicht in den Ausnahmenkatalog des § 292 Abs 4 ASVG und ist bei Bemessung der Ausgleichszulage auch im Fall ihrer Abfindung nach § 184 ASVG für die gesamte Zeit ihrer Kapitalisierung als Nettoeinkommen zu berücksichtigen. (T1)
  • 10 ObS 8/09p
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 8/09p
    Auch; Beisatz: Eine gemäß § 184 ASVG abgefundene Versehrtenrente fällt nicht unter die Ausnahme des § 140 Abs 4 lit d BSVG oder des § 292 Abs 4 lit d ASVG, sodass sie bei der Bemessung der Auslage für die gesamte Zeit ihrer Kapitalisierung als Nettoeinkommen zu berücksichtigen ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085377

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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