Norm
ASGG §66Rechtssatz
Durch § 66 ASGG werden die Arbeitsämter den Versicherungsträgern in verfahrensrechtlicher Hinsicht, also auch hinsichtlich des Kostenersatzes (§ 77 ASGG) gleichgestellt werden (Kuderna ASGG 367 Erl 2 zu § 66). Ein Kostenersatzanspruch gegen den Versicherten kommt daher nur zum Tragen, wenn er durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht hat, wobei auch eine unzulässige oder offenbar unbegründete Klage nicht ausreicht. Hiefür ist es notwendig, daß der Versicherte erkennbar schlechtgläubig in dem Sinn ist, daß er die Unzulässigkeit oder den völligen Mangel jeder ernst zu nehmenden Begründung erkannt und trotzdem die Klage eingebracht und das Verfahren ungeachtet einer ihm erteilten richterlichen Belehrung fortgesetzt oder das Rechtsmittel erhoben hat (Kuderna ASGG 413 Erl 9 zu § 77).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085590Dokumentnummer
JJR_19901106_OGH0002_010OBS00333_9000000_002