Norm
AbkSozSi Österreich - Schweden Art19 Z1Rechtssatz
Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung werden gemäß Art 19 Z 1 des Abkommens nur österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt; eine solche Regelung ist nicht nur in dem hier anzuwendenden, sondern in allen neuen Abkommen über soziale Sicherheit vorgesehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*S*; *BIH*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076339Dokumentnummer
JJR_19901106_OGH0002_010OBS00355_9000000_001