RS OGH 1990/11/6 10ObS355/90, 10ObS110/07k

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Norm

AbkSozSi Österreich - Schweden Art19 Z1
AbkSozSi Österreich - Bosnien und Herzegowina allg

Rechtssatz

Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung werden gemäß Art 19 Z 1 des Abkommens nur österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt; eine solche Regelung ist nicht nur in dem hier anzuwendenden, sondern in allen neuen Abkommen über soziale Sicherheit vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 355/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 10 ObS 355/90
    Veröff: SSV-NF 4/143
  • 10 ObS 110/07k
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 ObS 110/07k
    Beisatz: In der Pensionsversicherung sind für die Leistungszuständigkeit und die Leistungszugehörigkeit eines Versicherten, der sowohl in Österreich als auch im Ausland Versicherungszeiten erworben hat, nur die österreichischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Hier: AbkSozSi Österreich Bosnien und Herzegowina. (T2)

Schlagworte

*S*; *BIH*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076339

Dokumentnummer

JJR_19901106_OGH0002_010OBS00355_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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