TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/24 2004/01/0048

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §11;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des T in B, vertreten durch Dr. Arnolf Summer, Dr. Nikolaus Schertler und Mag. Nicolas Stieger, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. Dezember 2003, Zl. Ia 370-1052/2001, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der 1977 in der Türkei geborene Beschwerdeführer besitzt die türkische Staatsangehörigkeit und beantragte die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Er ist seit 11. Jänner 1999 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat seit 14. Mai 2001 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass auf Grund der Dauer des Hauptwohnsitzes in Österreich und da der Beschwerdeführer nach dem 9. Mai 1945 geboren sei, für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 StbG nur der Tatbestand des § 10 Abs. 6 StbG in Betracht komme. Da sich keine Hinweise auf erbrachte oder zu erwartende außerordentliche Leistungen ergeben hätten, sei eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 StbG ausgeschlossen. Auch seien für die Erfüllung der Tatbestände der §§ 12, 13 und 14 StbG notwendige Voraussetzungen beim Antragsteller nicht gegeben. Ein Rechtsanspruch gemäß § 11a StbG scheide ebenfalls aus, da der Antragsteller mit seiner österreichischen Ehegattin nicht im gemeinsamen Haushalt lebe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer lässt die Feststellungen der belangten Behörde unbestritten. Davon ausgehend ergibt sich, dass er weder die Voraussetzungen eines der Verleihungstatbestände des § 10 StbG noch jene des § 11a StbG erfüllt. Eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach den genannten Bestimmungen - an andere Verleihungstatbestände ist fallbezogen nicht zu denken - kommt damit von vornherein nicht in Betracht. Die in der Beschwerde alleine angesprochene Frage der Ermessensübung nach § 11 StbG stellt sich gar nicht, da sie im Rahmen des § 10 StbG erst zu beurteilen wäre, wenn ein Verleihungstatbestand gegeben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2002, Zl. 2000/01/0426).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004010048.X00

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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