Norm
ASVG §177 Anl1 Nr19 HautkrankheitenRechtssatz
Auch bei einer schweren Hauterkrankung kann beim Entfallen der Kontakte mit den Schadstoffen eine wesentliche Besserung und damit eine Änderung in dem für die letzte Feststellung der verletzten Rente maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse eintreten, die zu einer Herabsetzung oder gegebenenfalls Entziehung der Rente führen (Brackmann Sachverständigen-Handbuch III 56.Nachtrag 583 f unter Ablehnung von Gitter, Entscheidungsbesprechung ZAS 1984,73). Die verminderten Verweisungsmöglichkeiten müssen daher bei einer Besserung des Gesundheitszustandes nicht unverändert fortbestehen. Andernfalls käme es bei Hauterkrankungen zu einem durch nichts gerechtfertigten Berufsschutz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084335Dokumentnummer
JJR_19901106_OGH0002_010OBS00352_9000000_001