- 9 ObA 259/90
Veröff: AnwBl 1991,110 = RZ 1991/54 S 172
- 1 Ob 373/98d
Vgl auch; Veröff: SZ 72/51
- 8 ObS 82/99p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Versehen einer jahrelang in der Postabgabestelle der Arbeiterkammer tätigen Angestellten, wodurch der vom Referenten rechtzeitig übermittelte Antrag nicht weitergeleitet wurde, bildet einen Wiedereinsetzungsgrund. (T1)
- 9 ObA 9/00i
- 10 ObS 117/02g
Beisatz: Hier: Übersehen, dass es sich um eine Sozialrechtssache handelt, und die Bestimmungen über die Gerichtsferien keine Anwendung finden- minderes Grad des Versehens. (T2)
Beisatz: Zur Sorgfaltspflicht: Ein Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Vornahme von Prozesshandlungen sichergestellt wird, und der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht - zumindest durch regelmäßig stichprobenartige Kontrollen - gegenüber seinen Angestellten hinreichend nachkommen. Die Überwachung der Hilfskräfte hat der Anwalt je nach Ausbildung, Einschulung und Verlässlichkeit vorzunehmen. (T3)
- 3 Ob 264/04a
Beisatz: Grobes Verschulden des Vertreters und dessen Hilfskräfte bei Versäumung einer befristeten Prozesshandlung ist demnach im Wiedereinsetzungsverfahren der Partei zuzurechnen. (T4)
- 9 ObA 79/04i
Auch; Beisatz: Ein Verschulden eines Kanzleiangestellten steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung uU dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war und dem Rechtsvertreter nicht die Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss. (T5)
Beisatz: Hier: Fristversäumung als Folge eines nicht mehr entschuldbaren Organisationsmangels. (T6)
- 16 Ok 47/05
Ähnlich; Beisatz: Ein Verschulden eines Mitarbeiters steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung des Mitarbeiters nicht zu erwarten war und der Partei nicht die Verletzung der von ihr zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss; Hier: Kein Organisationsverschulden, wenn bei einem größeren Unternehmen, bei dem Behördenkontakte nahezu alltäglich sind, bis dahin kein behördliches Schriftstück jemals verschwunden ist. Die Wiedereinsetzungswerberin durfte sich darauf verlassen, dass das von ihr eingerichtete System der Postbearbeitung und -weiterleitung fehlerfrei funktioniert, gab es doch für sie bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte, dass die von ihr für diese Aufgabe eingesetzten Mitarbeiter mangelhaft ausgewählt, ausgebildet oder überwacht wären. (T7)
- 9 ObA 40/11i
Entscheidungstext OGH 27.07.2012 9 ObA 40/11i
Auch; Beis wie T5
- 3 Ob 60/13i
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 60/13i
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7
- 7 Ob 18/13t
Entscheidungstext OGH 17.09.2013 7 Ob 18/13t
- 6 Ob 66/17z
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 66/17z
Auch; Beis ähnlich wie T3
- 1 Ob 119/17g
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 119/17g
Beis wie T5; Beisatz: Wenn ein Rechtsanwalt die Einrichtung eines Kontrollsystems zur Überwachung von Fristen unterlässt, liegt ein Versehen minderen Grades nicht mehr vor. (T8)
Beisatz: Hier: Sendebericht / Zustellprotokoll nicht ausgedruckt. (T9)
- 14 Os 93/18
Entscheidungstext OGH 09.10.2018 14 Os 93/18
Beisatz: Keine Wiedereinsetzung bei Unterbleiben der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Überwachung ordnungsgemäßer Einbringung fristgebundener Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr. (T10)
- 5 Ob 229/21v
Beis wie T5; Beis wie T7