RS OGH 1990/11/7 9ObA259/90

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Norm

ZPO §148

Rechtssatz

In der Unterlassung der möglichen ex - post - Kontrolle der rechtzeitigen Absendung der Berufung und daher der Möglichkeit, bereits zu dem Zeitpunkt die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu bemerken, kann eine auffallende Sorglosigkeit im Verkehr mit den Gerichten und in der Einhaltung und Kontrolle der Fristen, somit ein grobes Verschulden des Parteienvertreters nicht erblickt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036543

Dokumentnummer

JJR_19901107_OGH0002_009OBA00259_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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