Norm
ABGB §1154 Abs3Rechtssatz
§ 13 Z 5 des KollV beschränkt das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers in unzulässiger Weise: Den nachteiligen Folgen, die mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Dezember für den Arbeitnehmer vorgesehen sind, steht nämlich keinerlei (günstigeres) Äquivalent gegenüber. Die Bestimmung des § 13 Z 5 zweiter Satz letzter Fall KollV führt zum Ergebnis, daß im Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer in der Zeit zwischen 15.10. und 15.12. ein bereits verdientes Entgelt entfiele. Dies ist mit der zwingenden Norm des § 1154 Abs 3 ABGB unvereinbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029280Dokumentnummer
JJR_19901107_OGH0002_009OBA00275_9000000_002