RS OGH 1990/11/7 6Ob686/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1990
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Norm

ABGB §916 B
ABGB §1090 Ic
MRG §1 Abs2 Z3
MRG §29

Rechtssatz

Die Trennung der Nutzung von Messestandplätzen in kurzfristigen Mieten für die Dauer der einzelnen Messeveranstaltungen und in widerrufliche Überlassung ohne besonderes Entgelt für die veranstaltungsfreien Zeiträume begegnet auch aus dem Gesichtspunkt der Umgehung des Kündigungsschutzes des Mietrechtsgesetzes keine Bedenken. (Eingehende Ausführungen zu volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Zielsetzungen des Messeveranstalters).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018105

Dokumentnummer

JJR_19901107_OGH0002_0060OB00686_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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