RS OGH 1990/11/7 9ObA259/90, 6Ob1525/92, 9ObA1028/92, 10Ob1505/94, 2Ob366/97f, 9Ob179/98h, 9ObA9/00i

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Norm

ZPO §148

Rechtssatz

Der OGH teilt die Rechtsansicht, dass der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung beginnen kann, so dass es also nicht darauf ankommt, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte. Er ist aber der Ansicht, dass diese Frist jedenfalls nur dann in Lauf gesetzt werden kann, wenn die mögliche Aufklärung nicht nur wegen eines minderen Grades des Versehens unterblieben ist. Es darf nämlich bei der Beurteilung dieser Frage kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 259/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 9 ObA 259/90
    Veröff: AnwBl 1991,110 = RZ 1991/54 S 172
  • 6 Ob 1525/92
    Entscheidungstext OGH 27.02.1992 6 Ob 1525/92
    Auch
  • 9 ObA 1028/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 1028/92
  • 10 Ob 1505/94
    Entscheidungstext OGH 15.02.1994 10 Ob 1505/94
    Auch
  • 2 Ob 366/97f
    Entscheidungstext OGH 20.01.1998 2 Ob 366/97f
    nur: Der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages kann bereits mit seiner möglichen Aufklärung beginnen, so dass es also nicht darauf ankommt, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte. (T1)
  • 9 Ob 179/98h
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 Ob 179/98h
    nur: Der OGH teilt die Rechtsansicht, dass der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung beginnen kann, so dass es also nicht darauf ankommt, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte. (T2)
  • 9 ObA 9/00i
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 ObA 9/00i
  • 7 Ob 61/01y
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 61/01y
    Auch
  • 9 ObA 57/02a
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 57/02a
    nur T2; Beisatz: Ob eine auffallende Sorglosigkeit oder (nur) eine Sorglosigkeit minderen Grades vorliegt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig. (T3)
  • 3 Ob 264/04a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 3 Ob 264/04a
  • 3 Ob 34/05d
    Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 34/05d
  • 7 Ob 55/07z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 55/07z
    nur T1
  • 1 Ob 26/12y
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 26/12y
    Auch; Beis wie T3
  • 9 Ob 43/11f
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 43/11f
    nur T1
  • 3 Ob 60/13i
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 60/13i
    Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die mögliche Aufklärung durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist, darf kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst. (T4)
  • 6 Ob 204/15s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 204/15s
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn eine unvertretene Partei davon ausgeht, dass das Absenden eines Telefaxes vor 24 Uhr ausreichend ist und es nicht auf das Einlangen bei Gericht ankommt, sodass sie auch nach Kontrolle des auf den Folgetag 00:15 Uhr lautenden Sendevermerks keine fachliche Beratung einholt. (T5)
  • 1 Ob 213/17f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 213/17f
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und der von der Kanzleikraft gesetzte Eingangsvermerk nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit (mwN). Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036608

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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