RS OGH 1990/11/7 9ObA286/90

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Norm

AngG §27 Z6 E6c

Rechtssatz

Der Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung erfordert das Vorliegen einer Verletzungsabsicht; diese ist aber nicht gegeben, wenn bei einer Auseinandersetzung um (unberechtigt abgezogene) Urlaubsansprüche der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu bringt, daß dieser zur Wahrung seiner Ansprüche die Richtigkeit der Aufzeichnungen bezweifeln muß. (§ 48 ASGG)

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Urlaubsanspruch, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verschulden, Absicht, Vorsatz, Streit, Anspruch, Erholungsurlaub, Beleidigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029641

Dokumentnummer

JJR_19901107_OGH0002_009OBA00286_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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