Norm
AngG §27 Z6 E6cRechtssatz
Der Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung erfordert das Vorliegen einer Verletzungsabsicht; diese ist aber nicht gegeben, wenn bei einer Auseinandersetzung um (unberechtigt abgezogene) Urlaubsansprüche der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu bringt, daß dieser zur Wahrung seiner Ansprüche die Richtigkeit der Aufzeichnungen bezweifeln muß. (§ 48 ASGG)
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Urlaubsanspruch, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verschulden, Absicht, Vorsatz, Streit, Anspruch, Erholungsurlaub, BeleidigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029641Dokumentnummer
JJR_19901107_OGH0002_009OBA00286_9000000_001