Norm
ZPO §146 IIIRechtssatz
Der Parteienvertreter darf sohin nicht auffallend sorglos gehandelt haben (EvBl 1987/94 ua), indem er die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036811Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.04.2012