RS OGH 1990/11/7 9ObA259/90, 9ObA357/97h, 9ObA9/00i, 9ObA79/04i, 9ObA40/11i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1990
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Norm

ZPO §146 III

Rechtssatz

Der Parteienvertreter darf sohin nicht auffallend sorglos gehandelt haben (EvBl 1987/94 ua), indem er die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 259/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 9 ObA 259/90
    Veröff: AnwBl 1991,110 = RZ 1991/54 S 172
  • 9 ObA 357/97h
    Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 ObA 357/97h
    Auch; Beisatz: Das Versäumungsurteil ungelesen abzulegen, ohne mit dem Beklagten Rücksprache wegen der Zustellung des Versäumungsurteils und des damit in Gang gesetzten Fristenlaufes zu halten, muß nach dem Maßstab, der an einen berufsmäßigen Parteienvertreter anzulegen ist, als auffallend sorgloses Verhalten gewertet werden. (T1)
  • 9 ObA 9/00i
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 ObA 9/00i
  • 9 ObA 79/04i
    Entscheidungstext OGH 11.01.2005 9 ObA 79/04i
    Vgl; Beisatz: Ein bloß minderer Grad des Versehens liegt nicht mehr vor, wenn die Partei die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. (T2)
  • 9 ObA 40/11i
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 ObA 40/11i
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036811

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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