RS OGH 1990/11/7 3Ob569/90, 5Ob105/91, 6Ob174/99b

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Norm

MRG §3 Abs2

Rechtssatz

Welche Arbeiten als Erhaltungsarbeiten gelten, ist im § 3 Abs 2 MRG taxativ aufgezählt. Die Kosten der Umgestaltung eines für Geschäftszwecke grundsätzlich geeigneten Lokales im Hinblick auf einen speziellen Verwendungszweck fallen nicht darunter.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 569/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 3 Ob 569/90
  • 5 Ob 105/91
    Entscheidungstext OGH 12.11.1991 5 Ob 105/91
    Beisatz: Die Schaffung einer neuen Hausbesorgerdienstwohnung fällt nicht darunter. (T1)
  • 6 Ob 174/99b
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 174/99b
    Vgl auch; Beisatz: § 3 Abs 2 Z 2 MRG schützt nicht ein spezifisches Ausstattungsinteresse des konkreten Mieters und gilt nur für Erhaltungsarbeiten, die erforderlich sind, um den Gebrauch des Bestandgegenstandes als "Geschäftslokal an sich" zu ermöglichen. (T2); Beisatz: Hier: Der Klägerin kommt kein Ersatzanspruch für die Umbauarbeiten zu, die in den gemieteten Räumlichkeiten vorgenommen wurden, um die Aufnahme eines Kaffeehausbetriebes zu ermöglichen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069969

Dokumentnummer

JJR_19901107_OGH0002_0030OB00569_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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