Norm
EO §234Rechtssatz
Auch wenn das Erstgericht unter Verletzung der Vorschrift des § 236 Abs 1 EO das Meistbot schon vor Eintritt der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses aufgefolgt hat, kann dieser von der Rechtsmittelinstanz noch abgeändert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0003433Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020