Norm
StPO §151 Z2Rechtssatz
Wenn auch über die Entbindung allein die Dienstbehörde zu entscheiden hat, obliegt gleichwohl dem Gericht die Prüfung, ob überhaupt die Gefahr der Verletzung des Amtsgeheimnisses gegeben ist. Ergeben sich keine Hinweise in diese Richtung und beruft sich der Beamte auch nicht aus seine Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit, so kann das Gericht den Beamten ohne Verstoß gegen § 151 Z 2 StPO zeugenschaftlich vernehmen (SSt 41/75).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097786Dokumentnummer
JJR_19901108_OGH0002_0120OS00117_9000000_001