Norm
MRG §6 Abs1Rechtssatz
Zur Antragstellung bezüglich sogenannter privilegierter Arbeiten (§ 3 Abs 3 Z 2 lit a-c MRG) ist ein Mieter auch dann berechtigt, wenn er die Gebrechen, die durch diese Arbeiten behoben werden sollen, selbst verursacht hat. Die Verursachung spielt nämlich für die Entscheidung über derartige Fälle keine Rolle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069294Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021