Norm
DSt 1872 §2 ARechtssatz
Ein Rechtsanwalt darf bei bedenklichen Rechtsgeschäften nicht mitwirken, und zwar auch dann nicht, wenn er sich in weiterer Folge aus diesem Geschäft die Finanzierung seines eigenen Honorars erhofft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055245Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020