RS OGH 1990/11/12 Bkd72/90, 30Ds2/19a

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Veröffentlicht am 12.11.1990
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Norm

DSt 1872 §2 A

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt darf bei bedenklichen Rechtsgeschäften nicht mitwirken, und zwar auch dann nicht, wenn er sich in weiterer Folge aus diesem Geschäft die Finanzierung seines eigenen Honorars erhofft.

Entscheidungstexte

  • Bkd 72/90
    Entscheidungstext OGH 12.11.1990 Bkd 72/90
  • 30 Ds 2/19a
    Entscheidungstext OGH 18.06.2020 30 Ds 2/19a
    Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt erweckt den Eindruck, an einem bedenklichen Rechtsgeschäft mitzuwirken, wenn er einem (intendierten) Vertragspartner ein diesen angeblich begünstigendes Rechtsgeschäft vorschlägt, ohne ihm dessen Anspruchsgrundlagen mitzuteilen, sodass diesem die Beurteilung der Seriosität des Geschäfts (vgl § 165 StGB) sowie einer allfälligen Übervorteilung seiner Person (§ 879 Z 2 und z. § 934 ABGB) nicht möglich ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055245

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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