RS OGH 1990/11/14 11Os114/90

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Norm

StGB §15 Abs3 D

Rechtssatz

Das gescheiterte Vorhaben, Geldkassen an Zeitungsverkaufsständern ohne Werkzeug aufzubrechen, kann nicht als absolut untauglicher Diebstahlsversuch gewertet werden, weil im allgemeinen ein Gelingen nachhaltiger Bemühungen, kleine Geldbehälter durch Einsatz von Körperkraft und Aufschlagen auf den (harten) Boden gewaltsam zu öffnen und das Geld zu entnehmen, keineswegs unter allen Umständen auszuschließen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090279

Dokumentnummer

JJR_19901114_OGH0002_0110OS00114_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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