RS OGH 1990/11/14 3Ob606/90, 6Ob529/91, 1Ob633/90, 8Ob1666/92, 2Ob506/93, 6Ob41/00y, 5Ob172/09v, 2Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1990
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Norm

ABGB §1042 B
ABGB §1042 C1

Rechtssatz

Verwendet ein Dritter Geld nicht zum Nutzen des Unterhaltspflichtigen, sondern gleichsam vorschussweise für den Unterhaltsberechtigten in der Absicht, dessen Ansprüche nicht zum Erlöschen zu bringen und sich allenfalls nach deren Durchsetzung Ausgleich zu verschaffen, so hat er keinen Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen, und dieser hat weiter an den Berechtigten zu leisten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 606/90
    Entscheidungstext OGH 14.11.1990 3 Ob 606/90
    Veröff: SZ 63/202 = JBl 1991,309 (Apathy)
  • 6 Ob 529/91
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 6 Ob 529/91
  • 1 Ob 633/90
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 633/90
  • 8 Ob 1666/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 8 Ob 1666/92
    Auch
  • 2 Ob 506/93
    Entscheidungstext OGH 25.02.1993 2 Ob 506/93
  • 6 Ob 41/00y
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 41/00y
    Vgl auch; Beisatz: Gegen eine Absicht, die Verbindlichkeit des anderen Elternteils übernehmen zu wollen, um nach der Erfüllung den Ersatz selbst einzuklagen, spricht es allerdings, wenn der betreuende Elternteil den Unterhaltsantrag für das Kind gestellt hat. Es liegt dann nahe, der betreuende Elternteil habe die von ihm bezahlten Beträge den Kindern nur vorschussweise zur Verfügung gestellt. (T1)
  • 5 Ob 172/09v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 172/09v
    Vgl auch; Beisatz: Der Vermutung eines „animus obligandi" des Dritten ist dann der Boden entzogen, wenn noch Unterhaltsansprüche des Kindes geltend gemacht werden können, weil beide Forderungen nicht nebeneinander bestehen können. (T2)
  • 2 Ob 141/10i
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 141/10i
    Auch
  • 2 Ob 74/10m
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 74/10m
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 157/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
    Vgl aber; Vgl aber Beis wie T2; Bem: Zur Frage der Konkurrenz zwischen Kondiktion nach § 1431 ABGB und Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB siehe nunmehr RS0126987. (T3); Veröff: SZ 2011/60
  • 6 Ob 134/12t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 134/12t
    Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach § 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu. (T4)
  • 3 Ob 42/14v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 42/14v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019975

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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