Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Der Geschäftsherr haftet dann nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereiches, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hatte, herausfällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028499Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020