RS OGH 1990/11/14 1Ob683/90, 7Ob550/93, 3Ob28/94, 5Ob512/94, 5Ob1561/94, 3Ob183/94, 1Ob2266/96h, 1Ob

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bb

Rechtssatz

Vom Unterhaltspflichtigen bezogene Abfertigungen sind bei der Unterhaltsbemessung auf so viele Monate aufzuteilen, als diese Abfertigung Monatsentgelten entspricht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 683/90
    Entscheidungstext OGH 14.11.1990 1 Ob 683/90
    Veröff: RZ 1991/35 S 124
  • 7 Ob 550/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 7 Ob 550/93
    Vgl aber; Beisatz: Nur in jenen Fällen, in denen die Abfertigung zumindest in einem gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient. (T1)
  • 3 Ob 28/94
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 3 Ob 28/94
    Beisatz: Abfertigung, die nach dem Gesetz gebührt. (T2)
  • 5 Ob 512/94
    Entscheidungstext OGH 27.04.1994 5 Ob 512/94
    Vgl aber; Beisatz: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (hier: keine Bedenken gegen eine Aufteilung der Abfertigung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten, auch wenn dem Überbrückungscharakter der Abfertigung im Hinblick auf das nicht unbeträchtliche laufende monatliche Pensionseinkommen des Unterhaltspflichtigen und die Höhe der Abfertigung verhältnismäßig geringere Bedeutung zukommt). (T3)
  • 5 Ob 1561/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 5 Ob 1561/94
    Vgl; Beisatz: Dass im Einzelfall auch andere Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrung der Rechtssicherheit, sofern das unterhaltsberechtigte Kind auch auf andere Weise - etwa durch ein rückwirkendes Erhöhungsbegehren - am kurzfristig erhöhten Einkommen des Unterhaltspflichtigen partizipieren kann. (T4)
  • 3 Ob 183/94
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 3 Ob 183/94
    Beis wie T2
  • 1 Ob 2266/96h
    Entscheidungstext OGH 02.09.1996 1 Ob 2266/96h
    Vgl; Beis wie T3 nur: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (T5)
    Beisatz: Jedenfalls im Fall sehr hoher Einmalzahlungen, und sei es auch aus dem Titel der gesetzlichen Abfertigung hängt die Beurteilung des angemessenen Aufteilungszeitraums einer Abfertigung von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6)
  • 1 Ob 21/98i
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 21/98i
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Ohne dass eine solche Aufteilung jede andere in konkreten Einzelfällen allenfalls auch nicht unbillige Variante jedenfalls ausschlösse. (T7)
  • 7 Ob 261/98b
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 261/98b
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Eine Jubiläumszuwendung nach dem Tiroler Landesbeamtengesetz 1994 ist den Jubiläumsgeldern der Angestellten gleichzuhalten und wie Abfertigungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T8)
  • 1 Ob 224/98t
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 224/98t
    Vgl aber; Beisatz: Wenn die Abfertigung als gesetzlich gebührende einmalige Zahlung für den Unterhaltsschuldner reinen Überbrückungscharakter - bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes - hat und dabei den Einkommensverlust durch den Berufswechsel ausgleichen soll. (T9)
    Beisatz: Im allgemeinen ist aber die nach dem Gesetz gebührende Abfertigung - die (auch) Arbeitsentgelt ist als einmalige Zahlung bei der Unterhaltsbemessung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Aufteilung einmaliger Zahlungen ist jedenfalls stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. (T10)
  • 3 Ob 2/98k
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 2/98k
    Vgl aber; Beisatz: Eine Abfertigung dient aber auch dann nicht der bloßen Überbrückung, wenn der Unterhaltsberechtigte laufend eine höhere Pension bezieht, weshalb sich die Aufteilung der Abfertigung zugunsten des Unterhaltspflichtigen billigerweise an seiner statistischen Lebenserwartung zu orientieren hat. (T11)
  • 3 Ob 308/98k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 308/98k
    Beisatz: Aus dem Wesen der gesetzlichen Abfertigung (Entgelt) folgt, dass sie so zu behandeln ist, als ob sie monatlich als Arbeitsentgelt in den der Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monaten ausbezahlt worden wäre, und bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie darin enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Die freiwillige Abfertigung ist jedoch so auf die einzelnen Monate aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden nunmehrigen Einkommens (Arbeitslosenunterstützung) etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T12)
  • 7 Ob 48/00k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 48/00k
    Vgl auch; Beisatz: Da bei der Feststellung des Unterhaltsanspruches von einem Durchschnittseinkommen auszugehen ist, sind aperiodische Einkünfte so wie etwa die gesetzliche Abfertigung oder Pensionsabfindungen beziehungsweise Dienstjubiläum auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen, wobei grundsätzlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles auszugehen ist. (T13)
  • 1 Ob 171/00d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 171/00d
    Beisatz: Die Rückzahlung von Krediten für "Wohnungszwecke" kann den Vater nicht von der Verpflichtung befreien, einen Teil des ihm mit der Abfertigung zugekommenen Vermögens, das er in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht unmittelbar benötigte, gewinnbringend anzulegen und damit auch den Umständen und Lebensverhältnissen entsprechend Vermögen zu bilden. Dies bedeutet keinesfalls eine "automatische Verfügungssperre über die Abfertigung", sondern bloß eine angemessene Berücksichtigung des väterlichen Vermögens bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T14)
  • 6 Ob 229/01x
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 229/01x
    Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige ist zu einer gewinnbringenden Anlegung (Vorsorge) auf einige Jahre, nicht zuletzt im Interesse der Unterhaltsberechtigten, verpflichtet. (T15)
  • 7 Ob 211/02h
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 211/02h
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis ähnlich T11; Beisatz: Hier: Billigung der Aufteilung einer gesetzlichen Abfertigung derart, dass unter Bedachtnahme auf eine zu überbrückende Zeit der Arbeitslosigkeit und unter Berücksichtigung des dem Vater nun anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden, verminderten Einkommens etwa der Betrag des letzten, vor dem (zufolge Kündigung notwendigen) Arbeitsplatzwechsel erzielten, durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T16)
  • 3 Ob 74/03h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 74/03h
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 47/04g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 2 Ob 47/04g
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass ein „bonus pater familiae" seinen vor Geburt seiner Kinder erworbenen Abfertigungsanspruch beziehungsweise seine Pensionsabfindung bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigen würde. (T17)
  • 7 Ob 291/05b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 291/05b
    auch; Beis wie T5; Beisatz: Jubiläumsgeld. (T18)
  • 6 Ob 202/06h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 202/06h
    Vgl aber; Beis wie T4 nur: Dass im Einzelfall auch andere Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrung der Rechtssicherheit. (T19)
  • 10 Ob 51/07h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 51/07h
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Im vorliegenden Fall strebt der Revisionswerber die Aufteilung der bezogenen Abfertigung auf die Bemessungsgrundlage für einen längeren Zeitraum als 12 Monate, nämlich konkret für einen Zeitraum von drei oder vier Jahren, an. Das Berufungsgericht hat seine Aufteilung auf den kürzeren Zeitraum mit der bereits dargestellten Judikaturpraxis sowie mit den Umständen des Einzelfalls begründet. Darin kann jedenfalls keine erhebliche Fehlbeurteilung gesehen werden. (T20)
  • 7 Ob 186/08s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 186/08s
    Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich - wie etwa auch Fragen nach einer Wertsicherung und einer Verzinsung - nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. (T21)
  • 8 Ob 31/10g
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 31/10g
  • 3 Ob 201/11x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 201/11x
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T19
  • 8 Ob 1/13z
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 1/13z
    Vgl; Auch Beis wie T3; Beisatz: Hier: Freiwillige Abfertigung. (T22)
  • 8 Ob 59/13d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 59/13d
    Auch
  • 3 Ob 69/14i
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 69/14i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: "Pensionskassenvorauszahlung". (T23)
  • 3 Ob 5/15d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 5/15d
    Auch
  • 7 Ob 109/16d
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 109/16d
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T21
  • 3 Ob 128/16v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T16
  • 5 Ob 113/17d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
    Vgl aber; Beis wie T11
  • 7 Ob 90/22v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 90/22v
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050466

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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