TE Vfgh Beschluss 2000/9/26 KI-6/00

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
B-VG Art138 Abs1 litb

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesminister für Finanzen wegen nicht entstandenen Konflikts; offenbare Nichtzuständigkeit des VfGH

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der vorliegende, ausdrücklich auf Art138 Abs1 litb B-VG und §46 Abs1 VerfGG 1953 gestützte Antrag ist auf die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesminister für Finanzen und die Aufhebung einer abweislichen Entscheidung des Bundesministers für Finanzen "wegen sachlicher Unzuständigkeit dieser Behörde" gerichtet.

2.1. Nach Art138 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (lita), zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten (litb), ferner zwischen den Ländern untereinander sowie zwischen einem Land und dem Bund (litc).

2.2. Der Einschreiter ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er mit seiner Bezugnahme auf Art138 Abs1 litb B-VG im Irrtum ist:

Sowohl der Inhalt des Antrages als auch die darin angeführten Parteienbezeichnungen belegen nämlich, dass der Einschreiter die Klärung eines Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde begehrt. Das Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes nach Art138 Abs1 litb B-VG scheidet somit von vornherein aus.

3. Aber auch unter Bezugnahme auf die lita des Art138 Abs1 B-VG kann dem vorliegenden Antrag kein Erfolg beschieden sein:

Gemäß Art138 Abs1 lita erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden; §46 Abs1 VerfGG 1953 spricht in diesem Zusammenhang von verneinenden Kompetenzkonflikten, die dadurch entstehen, dass in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde - einer davon zu Unrecht - die Zuständigkeit abgelehnt haben (s. etwa VfGH 14.3.1996, KI-4/94).

Der Verwaltungsgerichtshof ist als "Gericht" iSd. Art138 Abs1 lita B-VG zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall hat aber weder der Verwaltungsgerichtshof noch der Bundesminister für Finanzen seine Zuständigkeit verneint:

Der Bundesminister für Finanzen hat - wie aus dem Vorbringen des Einschreiters erhellt - dessen Berufung gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (betreffend Honorarforderungen für Gutachten) als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen und dem darauffolgenden Wiederaufnahmeantrag des Einschreiters mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes iSd §45 Abs1 Z4 VwGG nicht stattgegeben.

4. Da ein Kompetenzkonflikt somit gar nicht entstanden ist (vgl. VfSlg. 14.066/1995 mwN), war der Antrag wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen. Das etwaige Fehlen weiterer Antragsvoraussetzungen war bei diesem Ergebnis nicht mehr zu prüfen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:KI6.2000

Dokumentnummer

JFT_09999074_00K00I06_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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