Norm
StGB §16 ARechtssatz
Freiwilligkeit ist nicht erst dann ausgeschlossen, wenn die Fortführung der Tat schlechthin unmöglich wurde, sondern auch dann, wenn das dem Tatplan entsprechende Vorhaben vorerst misslang und der Täter sich auf die Anwendung anderer Methoden oder wesentlich verstärkter krimineller Energien, mit denen er den bisher ausgebliebenen Erfolg doch noch herbeiführen könnte, nicht mehr einlässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089874Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021