RS OGH 1990/11/15 8Ob627/90, 7Ob646/90 (7Ob647/90), 8Ob598/91 (8Ob599/91 -8Ob601/91), 6Ob620/91, 2Ob

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Veröffentlicht am 15.11.1990
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Norm

UVG §4 Z1

Rechtssatz

Die im Ausland notwendige Exekutionsführung gegen den Unterhaltsschuldner ist etwa dann nicht aussichtslos, "scheint" aber auch nicht aussichtslos, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung durch internationale Verträge nicht bloß geordnet, sondern auch durch die konkrete Behördenpraxis gewährleistet ist. Die Bestimmung des § 4 Z 1 UVG kann daher - entgegen den vom objektiven Wortsinn dieser Gesetzesstelle nicht gedeckten Materialien (276 BlgNr 15. GP S 8) - bei Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des UVG nur so verstanden werden, dass die Annahme der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung im Ausland zwar nahe liegt, dass deshalb aber das Gericht nicht schon jedweder Prüfung der Aussichtslosigkeit enthoben ist (hier: Exekutionsführung in der BRD).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 627/90
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 8 Ob 627/90
    Veröff: EFSlg XXVII/9 = ÖA 1991,111
  • 7 Ob 646/90
    Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 646/90
    Auch; Beisatz: Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich der Vollstreckung eines österreichischen Exekutionstitels geordnete Rechtshilfebeziehungen. Es besteht daher kein Anlass, eine derartige Exekutionsführung als aussichtslos im Sinne des § 4 Z 1 UVG anzusehen. (T1) Veröff: RZ 1991/23 S 97
  • 8 Ob 598/91
    Entscheidungstext OGH 26.09.1991 8 Ob 598/91
    nur: Die im Ausland notwendige Exekutionsführung gegen den Unterhaltsschuldner ist etwa dann nicht aussichtslos, "scheint" aber auch nicht aussichtslos, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung durch internationale Verträge nicht bloß geordnet, sondern auch durch die konkrete Behördenpraxis gewährleistet ist. (T2) Beis wie T1; Veröff: EvBl 1992/42 S 193 = ÖA 1992,25
  • 6 Ob 620/91
    Entscheidungstext OGH 07.11.1991 6 Ob 620/91
    Auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1992,61
  • 2 Ob 533/92
    Entscheidungstext OGH 28.10.1992 2 Ob 533/92
    Veröff: ZfRV 1993,215
  • 1 Ob 516/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 516/95
    Beisatz: Liegen geordnete Vollstreckungsbeziehungen vor, kann eine Exekutionsführung im Sinne des § 4 Z 1 UVG nur dann als aussichtslos erscheinen, wenn das aufgrund von Erfahrungen über die Behördenpraxis de facto befürchtet werden müsste. Diesbezüglich sind konkrete Umstände zu behaupten und zu beweisen. (T3)
  • 2 Ob 2370/96k
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2370/96k
    nur T2
  • 6 Ob 276/99b
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 276/99b
    Vgl; Beisatz: Wenn ein Drittschuldner existierte, wäre eine Vorschussgewährung nicht möglich, es sei denn, die Aussichtslosigkeit eines Exekutionsversuchs im Ausland könnte konkret dargetan werden. (T4)
  • 2 Ob 70/00h
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 70/00h
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 262/00y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 262/00y
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine Exekutionsführung im Ausland vor der Vorschussgewährung ist nur dann erforderlich, wenn kumulativ die Voraussetzungen vorliegen, dass die Vollstreckbarkeit durch die Behördenpraxis im Ausland gesichert ist und dass ferner der Aufenthalt des Unterhaltsschuldners und sein Beschäftigungsverhältnis bekannt sind. Wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt die Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung im Ausland zumindest nahe. (T5); Beisatz: Längere Zeit in Anspruch nehmende Erhebungen widersprechen dem Zweck des UVG, dem Minderjährigen möglichst rasch zu ihrem Unterhalt zu verhelfen. (T6)
  • 1 Ob 74/04w
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 74/04w
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Aufgrund der Tatsache, dass in Spanien ebenso wie in Österreich die EuGVVO gilt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass zwischen den beiden genannten Ländern geordnete Vollstreckungsbeziehungen bestehen. (T7)
  • 8 Ob 93/06v
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 Ob 93/06v
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 10 Ob 103/08g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 10 Ob 103/08g
    Auch; Beisatz: Eine Exekutionsführung im Ausland erscheint dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht von vornherein als „aussichtslos"; es verbleibt vielmehr ein Spielraum für die Anwendung des § 3 UVG, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung unbeschwerlich ist, zB weil der Titel in demselben Staat zu vollstrecken ist, in dem er geschaffen wurde. (T8)
  • 10 Ob 37/16p
    Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 37/16p
    Vgl auch; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076062

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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