Norm
UVG §4 Z1Rechtssatz
Die im Ausland notwendige Exekutionsführung gegen den Unterhaltsschuldner ist etwa dann nicht aussichtslos, "scheint" aber auch nicht aussichtslos, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung durch internationale Verträge nicht bloß geordnet, sondern auch durch die konkrete Behördenpraxis gewährleistet ist. Die Bestimmung des § 4 Z 1 UVG kann daher - entgegen den vom objektiven Wortsinn dieser Gesetzesstelle nicht gedeckten Materialien (276 BlgNr 15. GP S 8) - bei Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des UVG nur so verstanden werden, dass die Annahme der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung im Ausland zwar nahe liegt, dass deshalb aber das Gericht nicht schon jedweder Prüfung der Aussichtslosigkeit enthoben ist (hier: Exekutionsführung in der BRD).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076062Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2016