Norm
ABGB §186aRechtssatz
Bei der Entscheidung über einen Obsorgezuweisungsantrag der Pflegeeltern steht nicht das Wohl der Mutter, sondern jenes des Kindes im Vordergrund; das subjektive Gefühl der Mutter, weiter zurückgedrängt zu werden, ist (unter den gegebenen Umständen) unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0048890Dokumentnummer
JJR_19901115_OGH0002_0070OB00596_9000000_002