Norm
Haager Minderjährigenschutzabk Art3Rechtssatz
Für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Obsorgewechsels und die Auswahlkriterien für den an Stelle der Eltern tretenden Obsorgeberechtigten hat daher das Heimatrecht des Minderjährigen, dem möglicherweise ganz andere soziale und wirtschaftliche Verhältnisse zugrundeliegen, als jenem, in denen das Kind in Österreich lebt, zurückzutreten, weil die Gefahr besteht, daß es völlig zu lebensfremden Ergebnissen kommt, die dem Kindeswohl entgegenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0074268Dokumentnummer
JJR_19901115_OGH0002_0070OB00596_9000000_003