Norm
ABGB §97Rechtssatz
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat letzterer nach § 98 ABGB einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Daß die Wohnung, auf die der andere Ehegatte Sicherungsansprüche erheben kann, gemeinsame Ehewohnung war oder ist, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl Pichler in Rummel, ABGB 2.Auflage RdZ 1 zu § 97 ABGB mit weiteren Nachweisen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047376Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017