Norm
ASVG §99Rechtssatz
Der OGH hat (SSV-NF 1/44) ausgeführt, daß die Frage, ob eine anspruchsvernichtende, also wesentliche (entscheidende) Änderung der Umstände eingetreten ist, durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung - nicht etwa der Weitergewährung - der Leistung gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen festzustellen ist. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des letzten Vergleiches würde nämlich dazu führen, daß eine nur allmählich eintretende Besserung unberücksichtigt bleiben müßte, weil sie in ihren Teilphasen unwesentlich wäre, obwohl sie in ihrer Gesamtheit als wesentlich zu qualifizieren ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083819Dokumentnummer
JJR_19901120_OGH0002_010OBS00363_9000000_001