RS OGH 1990/11/20 10ObS363/90, 10ObS389/90, 10ObS332/91, 10ObS20/92, 10ObS297/92, 10ObS208/93, 10ObS

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
beobachten
merken

Norm

ASVG §99

Rechtssatz

Der OGH hat (SSV-NF 1/44) ausgeführt, daß die Frage, ob eine anspruchsvernichtende, also wesentliche (entscheidende) Änderung der Umstände eingetreten ist, durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung - nicht etwa der Weitergewährung - der Leistung gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen festzustellen ist. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des letzten Vergleiches würde nämlich dazu führen, daß eine nur allmählich eintretende Besserung unberücksichtigt bleiben müßte, weil sie in ihren Teilphasen unwesentlich wäre, obwohl sie in ihrer Gesamtheit als wesentlich zu qualifizieren ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 363/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 10 ObS 363/90
    Veröff: SSV-NF 4/149
  • 10 ObS 389/90
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 10 ObS 389/90
    Auch; Veröff: SSV-NF 5/5
  • 10 ObS 332/91
    Entscheidungstext OGH 26.11.1991 10 ObS 332/91
  • 10 ObS 20/92
    Entscheidungstext OGH 11.02.1992 10 ObS 20/92
    nur: Der OGH hat (SSV-NF 1/44) ausgeführt, daß die Frage, ob eine anspruchsvernichtende, also wesentliche (entscheidende) Änderung der Umstände eingetreten ist, durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung - nicht etwa der Weitergewährung - der Leistung gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen festzustellen ist. (T1) Beisatz: Wobei allerdings bei Weitergewährung auch gegenüber diesem Zeitpunkt eine - wenn auch nicht wesentliche - Änderung eingetreten sein muß (SSV-NF 4/149, 5/5). (T2)
  • 10 ObS 297/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 297/92
    nur T1
  • 10 ObS 208/93
    Entscheidungstext OGH 28.10.1993 10 ObS 208/93
    nur T1
  • 10 ObS 209/94
    Entscheidungstext OGH 27.09.1994 10 ObS 209/94
    nur T1
  • 10 ObS 139/98h
    Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 139/98h
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 218/99b
    Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 ObS 218/99b
    Vgl auch; nur: Der OGH hat (SSV-NF 1/44) ausgeführt, daß die Frage, ob eine anspruchsvernichtende, also wesentliche (entscheidende) Änderung der Umstände eingetreten ist, durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung - nicht etwa der Weitergewährung - der Leistung gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen festzustellen ist. (T3)
  • 10 ObS 233/01i
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 10 ObS 233/01i
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083819

Dokumentnummer

JJR_19901120_OGH0002_010OBS00363_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten