Norm
ABGB §879 BIIoRechtssatz
Ein Kontrahierungszwang ist überall dort anzunehmen, wo die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016744Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022